NEUERE FINANZGERICHTLICHE RECHTSPRECHUNG ZUR HAFTUNG DES FAKTISCHEN GESCHÄFTSFÜHRERS NACH §69 AO
Faktischer Geschäftsführer gemäß §69 i.V. mit §35 AO und damit haftend für rückständige Abgabenverbindlichkeiten einer GmbH ist gemäß nachfolgender Kriterien:
1. Die Person muss nach außen die Geschicke der GmbH maßgeblich in die Hand genommen haben.
2. Die Person muss tatsächliche Verfügungsmacht über Vermögensgegenstände der GmbH haben.
3. Im Rahmen eines Indizienkatalogs muss die Person Verfügungsbefugnis über Geschäftskonten besitzen, Steueranmeldungen durchführen, Kreditverhandlungen mit der Hausbank führen u.a.
Als Reaktion auf einen zunehmend festzu-stellenden Missbrauch des Rechtsinstituts der GmbH zum Zweck der Steuervermeidung stellt sich die Rechtslage wie folgt dar.
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Verfasser: Oliver Bode
[Quelle: DER BETRIEB, Heft 18 vom 04.05.2007]
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